§ 8
Unterbrechung der Wechselprüfung,
Rücktritt, Versäumnis
(1) Kann die Wechselprüfung oder ein Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände nicht abgelegt werden oder eine einzelne Prüfungsleistung nicht erbracht werden, so ist dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von der Lehrkraft nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Wechselprüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Wechselprüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Ein Rücktritt von der Wechselprüfung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes möglich. Damit gilt die Wechselprüfung als nicht unternommen.
(3) Wird ein Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Wechselprüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.