§ 9
Abschlußwände
(1) An Stelle von Brandwänden nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO genügen
- 1.
bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn die Gebäude allein der Garagennutzung dienen,
- 2.
bei Kleingaragen mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlußwände ohne Öffnungen.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht für offene Kleingaragen.