§ 8
Landesbeamtenversorgungsgesetz
(1) Dem Landesamt für Steuern werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereiches folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
(aufgehoben)
- 2.
nach § 60 LBeamtVG über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden.
(1a) Die Niederschrift nach § 57 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG ist an die Schadenregulierungsstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion weiterzugeben.
(2) Die Zuständigkeiten des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums für versorgungsrechtliche Angelegenheiten mit grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nach § 9 Abs. 4 LBeamtVG und für Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 LBeamtVG bleiben unberührt.