§ 10
Landesverordnung über die Wegstrecken-
und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes
(1) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen wird für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu vereinbaren.
(2) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wird für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 21 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeit nach Absatz 1 übertragen.