§ 8 a
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke zulässig. Bei der Verarbeitung dieser Daten sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Diese Maßnahmen sind in dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung darzustellen.