§ 7
Prüfungsniederschriften
(1) Über den Verlauf der praktischen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der künstlerischen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. In diese sind aufzunehmen:
- 1.
Zeit und Ort der Prüfung,
- 2.
die Namen der Lehrkraft und der jeweiligen Prüfenden,
- 3.
Beginn und Ende der Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen,
- 4.
die Stoffgebiete und Gegenstände der Prüfung,
- 5.
die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung sowie
- 6.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschriften sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses zu unterschreiben.
(2) Die Ermittlung der Gesamtnote der Wechselprüfung ist im Bewertungsbogen festzuhalten und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben, sofern sie oder er im Anschluss an den letzten Prüfungsteil die Gesamtnote und die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen bekannt zu geben hat.