§ 9
Antrag
(1) Die Gutachterstelle wird auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt sind der Betroffene und die Personen, deren Einwilligung in die Behandlung in den Fällen des § 3 Abs. 3 und 4 sowie des § 4 des Kastrationsgesetzes erforderlich ist.
(3) Die Gutachterstelle kann die Bearbeitung eines Antrages ablehnen, wenn der Betroffene in Rheinland-Pfalz weder seinen Wohnsitz noch in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.