§ 7
Landesbesoldungsgesetz
Dem Landesamt für Steuern werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs
- a)
nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) Beamtinnen und Beamten den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätigkeit ist, als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,
- b)
nach § 29 LBesG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) in der jeweils geltenden Fassung über die Gewährung von Leistungsstufen und über die Hemmung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe zu entscheiden,
- c)
nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG weitere hauptberufliche Zeiten bei der Stufenfestsetzung anzuerkennen, soweit dem Landesamt für Steuern das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
- d)
nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG schriftlich anzuerkennen, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,
- e)
nach § 33 LBesG in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu entscheiden,
- f)
nach § 52 Abs. 1 LBesG über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel zu entscheiden, soweit dem Landesamt für Steuern das Recht zur Ernennung übertragen wurde, und
- g)
nach § 62 LBesG über die Kürzung der Anwärterbezüge zu entscheiden sowie
- 2.
für die früheren Beamtinnen und Beamten, die einer Behörde seines Geschäftsbereichs angehört haben, nach § 57 Abs. 5 LBesG bei Nichterfüllung von Auflagen über die Rückforderung der Anwärterbezüge zu entscheiden.