§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,
- 2.
§ 7 Abs. 2 die Brandgassen und die Brandschutzstreifen nicht ständig frei hält,
- 3.
§ 7 Abs. 3 Feuerlöscher, Überflurhydranten und Löschwasserentnahmestellen nicht rechtzeitig prüfen lässt.