§ 10
Einäscherungsverzeichnis
Alle Einäscherungen sind vom Träger der Feuerbestattungsanlage in ein Einäscherungsverzeichnis einzutragen. Die Eintragung umfaßt den Vor- und Familiennamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Todestag des Verstorbenen, den Tag und die laufende Nummer der Einäscherung, den Bestattungsplatz und die Art des Transports der Asche dorthin. Das Einäscherungsverzeichnis und die ihm zugrunde liegenden Genehmigungen und Bescheinigungen sind 15 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Fußnoten