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Landesverordnung über den „Naturpark Vulkaneifel“ Vom 7. Mai 2010 § 9 Ausnahmen(1) § 8 gilt nicht für
- 1.
in einem Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiete im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr.1 des Raumordnungsgesetzes für die dort als vorrangig festgelegten Funktionen und Nutzungen; dies gilt auch für einen künftigen Regionalplan, sofern die oberste Naturschutzbehörde zugestimmt hat, - 2.
Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist; dies gilt auch für einen künftigen Bauleitplan und dessen Aufstellung, sofern die zuständige Naturschutzbehörde zugestimmt hat, - 3.
Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs, - 4.
Maßnahmen und Vorhaben, für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine behördliche Genehmigung erteilt war.
(2) § 8 ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf
- 1.
die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen oder ordnungsgemäße Forstwirtschaft einschließlich des Baues von Wirtschaftswegen ohne Bindemittel, ausgenommen der Genehmigungstatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, - 2.
die Anlage und Erweiterung von Steinbrüchen, Tagebauen, Gruben oder sonstigen Erdaufschlüssen außerhalb der Kernzonen, - 3.
die Errichtung von Weidezäunen und -tränken, forstlichen Kulturzäunen, Waldarbeiterschutzhütten und einfachen, landschaftsangepassten, mindestens einseitig offenen Viehunterständen zur Haltung von Weidetieren im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung, - 4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten, - 5.
die Errichtung von unauffällig gestalteten, in den Wald, an Waldränder und in Feldgehölze eingefügten Hochsitzen, - 6.
das Aufstellen von Wohn- oder Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit sowie von Waldarbeiterschutzwagen für die Dauer der Forstbetriebsarbeit, - 7.
traditionelle Veranstaltungen, - 8.
die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Gewässerüberwachung, - 9.
die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung.
(3) § 8 ist nicht anzuwenden auf die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Naturschutzmaßnahmen, -einrichtungen oder -veranstaltungen.
(4) § 8 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb bestehender militärischer Anlagen und Einrichtungen einschließlich ihrer Schutz- und Bauschutzbereiche.
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