Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen
Vom 3. Januar 2012
§ 6
Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung
(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf tragen entsprechend dem angestrebten Lehramt die Dienstbezeichnung „Lehramtsanwärterin“ oder „Lehramtsanwärter“ für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus oder an Förderschulen oder die Dienstbezeichnung „Studienreferendarin“ oder „Studienreferendar“ für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen (Anwärterinnen oder Anwärter).
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen während der Ausbildung der Dienstaufsicht der Schulbehörde.
(4) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes, auch wenn die gesamte Prüfung vor diesem Zeitpunkt abgelegt und bestanden wird. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung (§ 27) endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.