§ 9
Erstattungen und Entschädigungen
(1) Eine Erstattung der Auslagen sowie eine Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder des Landespflegeausschusses aus Landesmitteln erfolgen nicht.
(2) Zieht der Landespflegeausschuss zu den Sitzungen Sachverständige oder andere Personen hinzu, kann die Geschäftsstelle eine Entschädigung gewähren, sofern sie der Hinzuziehung zuvor zugestimmt hat.