§ 8
Verfahren
(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums kann an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Die Entscheidung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags nach § 7 Satz 1.
(2) Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzungen der Schiedsstelle fest und veranlasst die Ladung der Mitglieder und der Vertragsparteien; gleichzeitig sind das fachlich zuständige Ministerium und die stellvertretenden Mitglieder zu benachrichtigen. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens zwei Wochen liegen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben; die erforderlichen Beratungsunterlagen, die den Mitgliedern noch nicht zugeleitet wurden, sind beizufügen.
(3) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet. Nach Eröffnung der Verhandlung trägt das vorsitzende Mitglied den Sachstand vor. Anschließend erhalten die Vertragsparteien Gelegenheit, ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Das vorsitzende Mitglied wirkt auf sachdienliche Anträge und eine einvernehmliche Lösung hin. Es hat jedem Mitglied der Schiedsstelle auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Die Schiedsstelle kann Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige hinzuziehen.
(4) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse nebst Begründung, ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist den Vertragsparteien, den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern sowie dem fachlich zuständigen Ministerium zuzuleiten.