§ 8
Hygienebeauftragte in der Pflege
(1) Die oder der Hygienebeauftragte in der Pflege ist Ansprechperson und Multiplikatorin oder Multiplikator in Fragen der Hygiene und Infektionsprävention für das Pflegepersonal und das sonstige medizinische Assistenzpersonal in den Stationen oder sonstigen Funktionsbereichen der medizinischen Einrichtung. Sie oder er ist Ansprechperson für die Hygienefachkräfte, achtet auf die frühzeitige Wahrnehmung von nosokomialen Infektionen und sorgt für die erforderliche Unterrichtung der Hygienefachkräfte.
(2) Zu Hygienebeauftragten in der Pflege sollen erfahrene, hygieneinteressierte und in ihrem Tätigkeitsbereich anerkannte Personen mit der Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung bestellt werden.
(3) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 sollen in allen Stationen oder sonstigen Funktionsbereichen Hygienebeauftragte in der Pflege bestellt werden. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4 können Hygienebeauftragte in der Pflege bestellt werden.