§ 6
Tagesbetreuung von Schulkindern
Soweit eine durchgehende Betreuung von Schulkindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nicht im Rahmen der Schule erfolgt, soll das Jugendamt eine bedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen in Horten, in anderen für diese Altersgruppe geeigneten Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege gewährleisten.