§ 7
Zusammensetzung des Fachbereichsrats
(1) Der Fachbereichsrat ist ein Selbstverwaltungsorgan in der Universitätsmedizin. Die §§ 37 bis 42 HochSchG finden entsprechende Anwendung.
(2) Es ist sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte der Fachbereichsratsmitglieder aus Einrichtungen gewählt werden, zu deren Aufgaben Krankenversorgung gehört. Das Nähere, insbesondere das Wahlverfahren, regelt die Geschäftsordnung des Fachbereichsrats.
(3) Den Vorsitz im Fachbereichsrat führt der Wissenschaftliche Vorstand. Die beiden weiteren Vorstandsmitglieder sind berechtigt und auf dessen Wunsch verpflichtet, an den Sitzungen des Fachbereichsrats teilzunehmen.
(4) Der Wissenschaftliche Vorstand bereitet unter Berücksichtigung der zugegangenen Anträge die Tagesordnung für Sitzungen des Fachbereichsrats so vor, dass dieser seine Beratung und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken kann. Beschlüsse des Fachbereichsrats stimmt der Wissenschaftliche Vorstand in dem erforderlichen Umfang mit den anderen Organen der Universitätsmedizin ab und führt sie aus.