§ 9
Beurlaubung von Beschäftigten, Anrechnung der Beschäftigungszeit
Werden Beamtinnen, Beamte und sonstige Beschäftigte des Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen unter Wegfall der Dienstbezüge zum Dienst bei einem Träger der Jugendarbeit oder der Jugendsozialarbeit beurlaubt, liegt die ausgeübte Tätigkeit nach den beamten-, besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich im dienstlichen Interesse und dient in der Regel überwiegend öffentlichen Belangen.
Fußnoten