§ 7
Zeugnis der Fachhochschulreife
(1) Das Zeugnis der Fachhochschulreife erhält, wer den Besuch aller nach der jeweiligen Stundentafel vorgesehenen Lernbausteine abgeschlossen und die Fachhochschulreifeprüfung bestanden hat sowie ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss
- 1.
einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder einer gleichwertig geregelten Berufsausbildung oder
- 2.
einer sonstigen bundesrechtlich geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung oder
- 3.
einer Ausbildung in einem Beamtenverhältnis, die mindestens die Befähigung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt vermittelt oder
- 4.
der zweijährigen höheren Berufsfachschule und
- a)
ein Praktikumszeugnis über ein einschlägiges mindestens halbjähriges Praktikum oder
- b)
ein Arbeitszeugnis einer ausgeübten mindestens zweijährigen einschlägigen Berufstätigkeit oder
- 5.
einer Fachschule nach § 11 Abs. 7 Satz 6 SchulG
besitzt. Soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, ist zusätzlich der Abschluss der Berufsschule erforderlich.
(2) In das Zeugnis über die Fachhochschulreife werden die Endnoten der Unterrichtsfächer gemäß § 5 Abs. 1 eingetragen. Ist das zusatzqualifizierende Fach schlechter als „ausreichend“ bewertet, wird es nur auf Antrag der Schülerin oder des Schülers aufgenommen.
(3) Das Zeugnis der Fachhochschulreife erhält folgenden Vermerk: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
(4) Absolvierte eine Schülerin oder ein Schüler Lernbausteine nach § 5 Abs. 1 an verschiedenen Schulen, stellt die federführende Schule nach § 6 Abs. 4 das Zeugnis der Fachhochschulreife aus. Die das Zeugnis der Fachhochschulreife ausstellende Schule fordert von allen anderen beteiligten Schulen, an denen Lernbausteine abgeschlossen wurden, für die keine schriftliche Abschlussprüfung vorgesehen ist oder an denen Abschlussprüfungen in Fächern nach § 6 Abs. 5 abgelegt wurden, eine Bestätigung der im Prüfungsbogen des Qualifizierungspasses ausgewiesenen Bewertungen an.
(5) Wer den Besuch aller nach der jeweiligen Stundentafel vorgesehenen Lernbausteine abgeschlossen und die Fachhochschulreifeprüfung bestanden hat und keine der weiteren Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 nachweisen kann, erhält auf Antrag ein Zeugnis über den schulischen Teil der Fachhochschulreife.