§ 8
Landesbeamtenversorgungsgesetz
(1) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Kann- und Sollvorschriften zu entscheiden; in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) jedoch nur, wenn die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt, und
- 2.
nach § 60 LBeamtVG über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden.
(2) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
(aufgehoben)
- 2.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 21 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und
- 3.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 28 genannten Behörden und Einrichtungen sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes die Zuständigkeiten
- a)
nach § 41 Abs. 3 LBeamtVG eine ärztliche Untersuchung zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge anzuordnen und Erkenntnisse und Beweismittel an die mit der Begutachtung beauftragten Person weiterzugeben,
- b)
nach § 42 Abs. 5 LBeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorge zu entscheiden,
- c)
nach § 43 Abs. 3 LBeamtVG eine ärztliche Stellungnahme einzuholen,
- d)
nach den §§ 43, 44 und 47 Abs. 1 und 7 LBeamtVG, soweit diese auf § 43 LBeamtVG verweisen, sowie nach den §§ 54 bis 56 LBeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zu entscheiden,
- e)
nach § 57 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG über die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Gewährung von Unfallfürsorge zu entscheiden und
- f)
nach § 58 Abs. 2 LBeamtVG Unfallfürsorge zu versagen.
Die Zuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nach Satz 1 Nr. 3 schließt die erforderlichen Prüfungen und Feststellungen der qualifizierenden Voraussetzungen eines Dienstunfalls gemäß § 46 LBeamtVG sowie der ursächlich auf einem Dienstunfall beruhenden Folgen, für die Unfallfürsorge nach den §§ 45 bis 51 und 53 LBeamtVG beansprucht werden kann, ein. Soweit dafür die Dienstunfähigkeit oder der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge des Dienstunfalls vorausgesetzt wird, sind diese rechtsmittelfähig festzustellen.
(3) Die Zuständigkeit des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums für versorgungsrechtliche Angelegenheiten mit grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nach § 9 Abs. 4 LBeamtVG bleibt unberührt.