§ 4c
(zu § 9 Abs. 2 Satz 2 Weingesetz)
Für zu erzeugenden Wein aus in Rheinland-Pfalz liegenden
- 1.
Gebieten außerhalb der bestimmten Anbaugebiete nach § 3 Abs. 1 des Weingesetzes und außerhalb der Landweingebiete nach § 3 Abs. 2 des Weingesetzes und
- 2.
bestimmten Anbaugebieten nach § 3 Abs. 1 des Weingesetzes und Landweingebieten nach § 3 Abs. 2 des Weingesetzes, der nicht mit einer für diese Gebiete geschützten Herkunftsbezeichnung gekennzeichnet werden soll,
wird der zulässige Hektarertrag auf 150 Hektoliter Wein festgesetzt.