§ 6
Wartezeit
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) genommen werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern; auch ohne solche Gründe ist für jeden angefangenen Monat je ein Urlaubstag zu gewähren. Scheiden Beamte vor Ablauf der Wartezeit aus dem öffentlichen Dienst aus, ist ihnen der nach § 9 Satz 1 zustehende Erholungsurlaub zu gewähren.