§ 6
Schülervereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen
(1) Vereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen von Schülerinnen und Schülern, deren Veranstaltungen nicht zu Schulveranstaltungen erklärt sind, erhalten vom Schulträger nach Möglichkeit Schulräume zur Verfügung gestellt, sofern ein für die Veranstaltung Verantwortlicher benannt wird.
(2) Veranstaltungen der politischen Schülervereinigungen sind keine Schulveranstaltungen.