§ 8
Verfahren
(1) Die Sitzungen des Landespflegeausschusses werden vom vorsitzenden Mitglied geleitet. Sie sind nicht öffentlich.
(2) Der Landespflegeausschuss ist verhandlungsfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind das die entsendende Stelle vertretende Mitglied und stellvertretende Mitglied beide verhindert, kann die entsendende Stelle einen Gast ohne Stimmrecht in die Sitzung entsenden.
(3) Der Landespflegeausschuss kann zu den Sitzungen Sachverständige und andere Personen hinzuziehen.
(4) Die Geschäftsstelle erstellt über jede Sitzung eine Ergebnisniederschrift. Diese wird von dem vorsitzenden Mitglied und einem Mitglied der Geschäftsstelle unterzeichnet und den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern zugeleitet.
(5) Der Landespflegeausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.