§ 7
Einleitung des Schiedsverfahrens
Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang eines von einer der Vertragsparteien schriftlich in der erforderlichen Anzahl oder in elektronischer Form bei der Geschäftsstelle gestellten Antrags. Im Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände zu benennen, über die eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Der festzusetzende Vereinbarungsinhalt ist anzugeben und die begehrte Festsetzung ist zu begründen. Die Geschäftsstelle leitet den Mitgliedern der Schiedsstelle und den übrigen Vertragsparteien unverzüglich eine Ausfertigung des Antrags zur möglichen Erwiderung zu; dies gilt auch für die im weiteren Verfahren eingehenden Unterlagen der Vertragsparteien, der von Sachverständigen und von Zeuginnen und Zeugen angeforderten Unterlagen sowie der Verfügungen des vorsitzenden Mitglieds.