§ 6
Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit
Soweit die Zeiten der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG) sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,78 EUR je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienst- und Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Dienstaufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 56 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf insgesamt 204,52 EUR begrenzt.