§ 6
Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit
Soweit die Zeiten der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (
§ 2
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG
) sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,78 EUR je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienst- und Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Dienstaufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach
§ 56 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf insgesamt 204,52 EUR begrenzt.