§ 6
Spezialmarkt
(1) Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
(2) Privilegierte Spezialmärkte sind Spezialmärkte, welche die regionale Identität oder den Tourismus zu fördern geeignet sind oder Gegenstände reinen Liebhaberinteresses ohne Gebrauchswert feilbieten.
(3) Auf einem Spezialmarkt nach Absatz 1 oder Absatz 2 können im untergeordneten Umfang auch unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt und volksfesttypische Waren angeboten werden; die
§§ 55
bis
60 a
und
60 c
bis
61 a der Gewerbeordnung
bleiben unberührt.