§ 6 a
Besondere Form der Arbeitszeitverteilung
bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Auf Antrag der Lehrkraft und soweit dienstliche Gründe, insbesondere bei Schulleitungen im Sinne einer adäquaten, funktionsausfüllenden Vertretung, nicht entgegenstehen, kann eine Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Weise bewilligt werden, dass die Lehrkraft am Ende eines mindestens zwei Jahre und höchstens sieben Jahre umfassenden Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung für ein Jahr vom Dienst freigestellt wird, wenn sie bis zum Beginn der Freistellung die Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung erbracht hat. Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Zeitraum der Freistellung vom Dienst spätestens mit Ablauf des Schuljahres endet, das dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zwei Jahre vorangeht.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine längere Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung festlegen oder auf eine Höchstdauer verzichten.