§ 5
Prüfungserleichterungen und Teilnahme
an Prüfungen
(1) Macht eine Lehrkraft glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form ablegen zu können, so wird ihr oder ihm vom Landesprüfungsamt gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Der Antrag ist schriftlich, zusammen mit einem ärztlichen Zeugnis, rechtzeitig vor der Prüfungsleistung beim Landesprüfungsamt einzureichen. Das Landesprüfungsamt kann von Lehrkräften, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, eine amtsärztliche Feststellung verlangen.
(2) Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der betreffenden Kirche eingeladen; bei Teilnahme wirkt sie oder er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit.
(3) Bei der Anwendung der Prüfungsbestimmungen bleibt § 85 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529, BS 2035-1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(4) Die Anwesenheit dienstlich interessierter Personen an der praktischen Prüfung oder der mündlichen Prüfung ist mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei Unterausschüssen der Leiterin oder des Leiters des Unterausschusses, möglich.