§ 7
Anordnungsbefugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, abzuwehren. Liegen konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit eines Hundes vor, kann die zuständige Behörde zur Überprüfung die Vorführung und Begutachtung durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt oder die Polizeidiensthundestaffel anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung des Hundes eine erhebliche Gefährdung für Menschen oder Tiere ausgeht und
- 2.
die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt der Tötung zustimmt.
Die tierschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.