§ 6
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuß an:
- 1.
die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts,
- 2.
die oder der Beauftragte für Jugendsachen der Polizei.
(2) In den Jugendhilfeausschuß entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied:
- 1.
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befaßten Richterschaft,
- 2.
die Agentur für Arbeit,
- 3.
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion aus der Lehrerschaft,
- 4.
der Träger des Gesundheitsamtes eine Fachkraft des Gesundheitsamtes,
- 5.
die Leiterin oder der Leiter des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
- a)
eine kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,
- b)
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Interessen ausländischer junger Menschen,
- c)
eine Fachkraft des Jugendamts,
- 6.
der Stadt- oder Kreisjugendring,
- 7.
die evangelische Kirche,
- 8.
die katholische Kirche,
- 9.
die jüdische Kultusgemeinde.
(3) Die Satzung hat vorzusehen, dass dem Jugendhilfeausschuss eine Person aus dem Kreis der gewählten Elternvertretungen der Kinder in Kindertagesstätten als beratendes Mitglied angehört. Sie kann vorsehen, dass dem Jugendhilfeausschuss weitere Personen als beratende Mitglieder angehören.