§ 6
Zugang zu Geodatendiensten
(1) Die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen gewährleisten, dass die von ihnen verwalteten Geodaten und die Metadaten über Geodatendienste zugänglich sind.
(2) Die Geodatendienste müssen die Anforderungen der sie verwendenden Personen und Stellen berücksichtigen und über geeignete elektronische Netzwerke öffentlich zugänglich sein.
(3) Für Suchdienste ist eine Suche mindestens über die folgenden Suchmerkmale zu gewährleisten:
- 1.
Schlüsselwörter,
- 2.
Klassifizierungen von Geodaten und Geodatendiensten,
- 3.
geografische Standorte,
- 4.
Qualitäts- und Gültigkeitsmerkmale der Geodaten,
- 5.
Bedingungen für den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten und
- 6.
zuständige öffentliche oder private Geodaten verarbeitende Stellen.
Fußnoten