§ 5
Landesumzugskostengesetz
und Landesreisekostengesetz
(1) Dem Landesamt für Steuern werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) Umzugskostenvergütung zuzusagen sowie über den Widerruf dieser Zusage zu entscheiden,
- 2.
nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
- 3.
nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG private Kraftfahrzeuge als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen,
- 4.
nach § 13 Satz 5 LRKG die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 LRKG weiter zu bewilligen,
- 5.
nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu vereinbaren und
- 6.
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 LRKG und nach § 13 LUKG Auslandstrennungsgeld gemäß den Bestimmungen der Auslandstrennungsgeldverordnung zu bewilligen und zu gewähren.
(2) Es gelten nicht:
- 1.
Absatz 1 für die Beamtinnen und Beamten, die an das Ministerium der Finanzen abgeordnet sind, und
- 2.
Absatz 1 Nr. 1 für die Beamtinnen und Beamten, die an das Ministerium der Finanzen versetzt werden.
(3) Das Landesamt für Steuern wird ermächtigt, seine Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 auf ihm nachgeordnete Behörden zu übertragen.