§ 4
Höhe und Berechnung
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
- 1.
-
nach
§ 3
Abs. 2 Nr. 1
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3,38 Euro je Stunde,
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- 2.
-
nach
§ 3
Abs. 2 Nr. 2
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0,95 Euro je Stunde,
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- 3.
-
nach
§ 3
Abs. 2 Nr. 3
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1,73 Euro je Stunde.
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(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.