§ 7
Landesbesoldungsgesetz
(1) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs
- a)
nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) Beamtinnen und Beamten den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätigkeit ist oder in dem sie mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnen, als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,
- b)
nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 und des § 31 LBesG die Entscheidung über die Festsetzung der Erfahrungsstufen zu treffen und diese der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 4 LBesG), soweit den Struktur- und Genehmigungsdirektionen das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
- c)
nach § 29 Abs. 5 LBesG über die Gewährung von Leistungsstufen und nach § 29 Abs. 6 LBesG über die Hemmung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe zu entscheiden,
- d)
nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG schriftlich anzuerkennen, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,
- e)
nach § 33 LBesG über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu entscheiden und
- f)
nach § 52 Abs. 1 LBesG über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel zu entscheiden, soweit den Struktur- und Genehmigungsdirektionen das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
- 2.
für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ihres Geschäftsbereichs
- a)
bei Nichterfüllung von Auflagen nach § 57 Abs. 5 LBesG über die Rückforderung der Anwärterbezüge zu entscheiden und
- b)
nach § 62 LBesG den Anwärtergrundbetrag herabzusetzen.
(2) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und d; für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 19 und 20 genannten Behörden und Einrichtungen erfolgt die Übertragung der Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d auch, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate übersteigt,
- 2.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15, 17 und 18 genannten Behörden die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c und e,
- 3.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 17 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b und f, soweit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion das Recht zur Ernennung übertragen wurde, und
- 4.
für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der in § 2 Abs. 1 Nr. 15, 18 und 20 genannten Behörden die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2.