§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich gegen die Ablieferungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder vorsätzlich einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 11 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Zuständige Vollstreckungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Fußnoten