§ 5
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse sowie die bei der mündlichen Prüfung anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrkräfte an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.