§ 7
Kosten mitwirkender Behörden
Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.