§ 6
Amtsführung und Sitzungsteilnahme
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Sind sie verhindert, haben sie die stellvertretenden Mitglieder und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall haben die stellvertretenden Mitglieder an den Sitzungen teilzunehmen.