§ 5
Besoldung bei Beschäftigungsverboten, Untersuchungen und Stillzeiten
(1) Ein Beschäftigungsverbot während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung lässt die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge unberührt. Das Gleiche gilt für ein teilweises oder vollständiges Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie das Dienstversäumnis bei Freistellungen für Untersuchungen und zum Stillen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 MuSchG). Freistellungen für Untersuchungen und zum Stillen sind weder vor- noch nachzuarbeiten und werden nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet.
(2) Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und für den Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 13 der Landeserschwerniszulagenverordnung vom 14. Juli 2015 – GVBl. S. 181, BS 2032-1-5 –) sowie für die Zulage nach Nummer 11 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Lineare Anpassungen der Zulagen im Rahmen von Besoldungserhöhungen sind bei der Bemessung zu berücksichtigen
- 1.
für den gesamten Berechnungszeitraum nach Satz 1, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,
- 2.
ab Wirksamwerden der Anpassung, wenn diese nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.