§ 6
Hygienefachkräfte
(1) Die Hygienefachkraft ist zentrale Ansprechperson für alle in der medizinischen Einrichtung tätigen Berufsgruppen und trägt zur Umsetzung infektionspräventiver Maßnahmen bei. Die Hygienefachkraft hat insbesondere
- 1.
die Inhalte und Maßnahmen von Hygieneplänen zu vermitteln und bei deren Erstellung mitzuwirken,
- 2.
die Umsetzung empfohlener Hygienemaßnahmen zu kontrollieren,
- 3.
hygienisch-mikrobiologische Umgebungsuntersuchungen durchzuführen,
- 4.
bei der Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen mitzuwirken und
- 5.
bei der Aufklärung und Bewältigung von Ausbrüchen mitzuhelfen.
Die Hygienefachkraft untersteht der fachlichen Weisung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers und arbeitet mit dieser oder diesem eng zusammen. In medizinischen Einrichtungen ohne einrichtungsangehörige Krankenhaushygienikerin oder einrichtungsangehörigen Krankenhaushygieniker ist die Hygienefachkraft der ärztlichen Leitung unterstellt.
(2) Die Qualifikation für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben besitzt, wer berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung zu führen, über eine entsprechende mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügt und eine Weiterbildung zur Fachkraft für Hygiene in der Pflege an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte mit einer staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) In medizinischen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 ist organisatorisch sicherzustellen, dass die erforderliche Beratung durch Hygienefachkräfte gewährleistet ist. Der Bedarf hängt maßgeblich vom Infektionsrisiko innerhalb der medizinischen Einrichtung ab; als Orientierungsmaßstab ist die jeweils geltende Fassung der Empfehlung „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut heranzuziehen.