§ 5
Wochenmarkt
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
- 1.
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Lebensmittel im Sinne des
§ 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
- 2.
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Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
- 3.
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rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme lebender Tiere.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass über die in Absatz 1 genannten Waren hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, um die Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen. Die Landkreise sowie die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.