§ 6
Verpflichtendes Ansparen
(1) Die vollbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte sind verpflichtet, bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 3 hinaus wöchentlich jeweils eine zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen. Diese Verpflichtung besteht für die Lehrkräfte
- 1.
an den berufsbildenden Schulen ab Beginn des Schuljahres 2003/2004 bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011,
- 2.
an den Förderschulen ab Beginn des Schuljahres 2000/2001 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008,
- 3.
an den übrigen Schulen ab Beginn des Schuljahres 1999/2000 bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für
- 1.
Lehrkräfte an Grundschulen,
- 2.
Lehrkräfte, die an organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen überwiegend im Grundschulbereich eingesetzt sind,
- 3.
schwerbehinderte Lehrkräfte bei einem Grad der Behinderung ab 50,
- 4.
Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 erhöht ist während des Zeitraumes der Erhöhung.
(3) Die Unterrichtsstunden, die von einer Lehrkraft in dem maßgeblichen Zeitraum nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 (Ansparphase) zusätzlich erteilt worden sind, werden einem Ansparkonto gutgeschrieben und in einem nachfolgenden Zeitraum von entsprechender Dauer durch Herabsetzung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde ausgeglichen (Ausgleichsphase); dabei werden jeweils die im Verlauf eines Schuljahres angesparten Unterrichtsstunden ab Beginn des achten darauf folgenden Schuljahres ausgeglichen. Die Ausgleichsphase beginnt
- 1.
an berufsbildenden Schulen mit dem Schuljahr 2011/2012,
- 2.
an Förderschulen mit dem Schuljahr 2008/2009,
- 3.
an den übrigen Schulen mit dem Schuljahr 2007/2008.
(4) Die Erfüllung der Ansparverpflichtung einer Lehrkraft wird jeweils auf der Basis voller Schulhalbjahre pauschal erfasst. Als Zeiträume, in denen die Ansparverpflichtung erfüllt wurde, gelten dabei auch Zeiten
- 1.
einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung oder einer sonstigen Beurlaubung,
- 2.
einer Dienstunfähigkeit,
- 3.
einer Herabsetzung des Regelstundenmaßes wegen vorübergehend verminderter Dienstfähigkeit,
- 4.
einer vollständigen Abordnung an eine außerschulische Dienststelle,
- 5.
einer vorübergehenden vollen Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung,
soweit diese Umstände nicht während der gesamten Unterrichtszeit des Schulhalbjahres bestanden und die Lehrkraft während der verbleibenden Zeit Unterricht mit einer nach Absatz 1 erhöhten Unterrichtsverpflichtung erteilt hat.
(5) Als Schulhalbjahr gilt der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Januar und vom 1. Februar bis zum 31. Juli, unabhängig von der Zahl der Schulwochen.
(6) Abweichend von Absatz 3 kann auf Antrag der Lehrkraft der Ausgleich der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden auch in der Weise erfolgen, dass der jeweils fällige Ausgleichsanspruch angesammelt und in einem oder mehreren folgenden Schuljahren in Anspruch genommen wird. Noch nicht in Anspruch genommene Ausgleichsansprüche können ab dem Schuljahr 2012/2013 auf Antrag der Lehrkraft auch zeitlich nach dem in Absatz 3 bestimmten Ausgleichszeitraum gewährt werden. Der Ausgleich muss spätestens in dem Schuljahr abgeschlossen sein, in dem die Lehrkraft die Altersgrenze erreicht. Anträgen nach Satz 1 und 2 darf nur stattgegeben werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Frist für die Antragstellung legt das fachlich zuständige Ministerium fest.
(7) Ist ein Zeitausgleich aus in der Person der Lehrkraft liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig möglich, ist eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu gewähren.