§ 5
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder deren ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter ist stimmberechtigtes Mitglied nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist auf Vorschlag der Jugendverbände, ein Fünftel auf Vorschlag der sonstigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu wählen. Für jedes zu wählende stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied zu wählen. Die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten und stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder müssen ihren Wohnsitz im Bezirk des örtlichen Trägers oder eines unmittelbar benachbarten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe haben. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den stimmberechtigten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.