§ 5
Schülervereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen
Vereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen von Schülerinnen und Schülern, deren Veranstaltungen nicht zu Schulveranstaltungen erklärt sind, erhalten vom Schulträger nach Möglichkeit Schulräume zur Verfügung gestellt, sofern für die Veranstaltung eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher benannt ist.