§ 5a
Mechanische Einrichtungen in Garagen
Mechanische Einrichtungen, die dazu dienen, Kraftfahrzeuge in horizontaler oder vertikaler Richtung zu bewegen, wie kraftbetriebene Hebebühnen, horizontal verschiebbare Plattformen und mechanische Förderanlagen, müssen in Mittel- und Großgaragen mit Ausnahme der zugehörigen Versorgungsleitungen nichtbrennbar sein.