§ 5
Bereitstellung von Geobasisinformationen, Zugang zu Geodaten
(1) Die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens sind die Grundlagen der Geodateninfrastruktur und werden für die Durchführung dieses Gesetzes zur Verwendung durch die hierfür zuständigen Stellen des Landes bereitgestellt.
(2) Die Geodaten nach § 4 Abs. 1 sind als eigenständiger Bestandteil der Datengrundlage der Geodateninfrastruktur durch die öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen auf der Grundlage der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens zugänglich zu machen.
(3) Soweit sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Gebiet eines weiteren Landes der Bundesrepublik Deutschland oder auf das Gebiet eines weiteren Mitgliedstaats der Europäischen Union erstreckt, sind die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets mit den in dem jeweiligen Land oder Mitgliedstaat zuständigen öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen abzustimmen.
Fußnoten