§ 8
Bestimmung der Zuständigkeiten
(1) Antragsberechtigt nach
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 des Artikel 10-Gesetzes
ist die Leiterin oder der Leiter oder die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur.
(2) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des
§ 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes
ist das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur.
(3) Die aus der Anordnung sich ergebenden Beschränkungsmaßnahmen sind unter Verantwortung der Behörde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist, und unter Aufsicht einer oder eines Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt (G10-Aufsichtsbeamter) vorzunehmen.
(4) Zuständig für die Sicherheitsüberprüfung gemäß
§ 2 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 des Artikel 10-Gesetzes
ist das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur.