Landesfischereigesetz (LFischG) Vom 9. Dezember 1974
§ 5 Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 6 bis 8 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.