§ 4
Landesgleichstellungsgesetz
Dem Landesamt für Steuern werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) die Gleichstellungspläne zu erstellen und
- 2.
nach § 16 Abs. 2 LGG die Gleichstellungspläne zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.